Informationen über das Tierschutzgesetz

 

 

 

 Das Töten von Katzen ist eine Straftat!

 § 17 Tierschutzgesetz

 “Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2. einem Wirbeltier

a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder

Leiden zufügt.”

Aus gegebenem Anlass (eine Katze wurde mit einem Luftgewehr angeschossen) möchten wir daraufhin weisen, dass das vorsätzliche Verletzen oder Töten von Katzen im deutschen Rechtssystem eine Straftat darstellt!Die Rechtsgrundlage zieht sich durch alle Instanzen des deutschen Rechtssystems:

Der Tierschutz wurde am 17. Mai 2002 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Staatsziel aufgenommen (Artikel 20a).

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurden am 20.8.1990 Tiere im Vergleich zu Sachen höher eingestuft (§ 90a BGB):

 „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Diese „besonderen Gesetze“ sind vor allem im Tierschutzgesetz (TschG) festgelegt, dessen aktuelle Fassung vom 7.6.2006 stammt. Vor allem die Paragraphen 1 und 4 sind im Zusammenhang mit dem Töten von Katzen wichtig:

§1 Grundsatz:

„Zweck dieses Gesetzes ist, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

§4 Töten von Tieren

 „(1)[...] Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“ Im §4 sind damit Tierärzte, Metzger im Zusammenhang mit der Schlachtung und Jäger im Zusammenhang mit der „waidgerechten Jagdausübung“ angesprochen. Es muss ein offizieller Lesistungsnachweis in Form eines Studiums, einer abgeschlossenen Ausbildung oder eines Jagdscheines vorhanden sein. Niemand sonst darf ein Wirbeltier töten!

Die „waidgerechten Jagdausübung“ ist im Bundesjagdgesetz (BjagdG) und im Bayrischen Landesjagdgesetz geregelt:

Hunde und Katzen gehören per se aber nicht zu den jagdbaren Tierarten des Bundesjagdgesetzes. Lediglich wildernde Hunden und Katzen können nach sorgfältiger Prüfung des Jagdschutzberechtigten abgeschossen werden. (§ 23 BJagdG i.V. mit Art. 42 (1) 2 BayJG)

Hunde gelten in Bayern als „wildernd“, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses (auch aufgrund ihrer Rasse und Größe) gefährden können.

Katzen dürfen abgeschossen werden, wenn sie mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt wildernd angetroffen werden.

Eine Hauskatze, die Mäuse fängt ist kein wilderndes Tier!

 

Fazit: Es gibt keine Rechtfertigung für das Erschießen einer Katze! Verstöße gegen §1 und §4 (1)

des Tierschutzgesetzes stellen eine Straftat dar (vgl. §17 Tierschutzgesetz).



Verstösse gegen das Tierschutzgesetz könne Sie bei der Polizei und dem Veterinäramt Aichach anzeigen.

Auch der Deutsche Tierschutzbund e.V. kann Ihnen möglicherweise weiterhelfen.
Einige Fälle können Sie hier nachlesen.

 

Das gesamte Tierschutzgesetz finden sie im Internet.

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